Besondere Heizungszulage 2010
Zahlung einer besonderen Heizungszulage an den Begünstigten eines garantierten Einkommen für Betagte im Februar 2010
Eine pauschale “besondere Heizungszulage” wird gewährt am den Begünstigten eines garantierten Einkommen für Betagte.
Für Februar 2010 entspricht der Betrag der Zulage :
- 66,11 EUR für einen Begünstigten, der ein garantiertes Einkommen bezieht, das auf Grund des Haushaltssatzes gewährt wurde ;
- 49,58 EUR für einen Begünstigten, der ein garantiertes Einkommen bezieht, das auf Grund des Alleinstehendensatzes gewährt wurde ;
- 33,04 EUR für einen außergerichtlich getrennt lebenden Ehepartner, der die Hälfte des garantierten Einkommens bezieht.
Die Zulage wird von Amts wegen vom LPA ausgezahlt, gemeinsam mit den für den Monat Februar 2010 ausstehenden Vorteilen.
Zur Erinnerung :
- die besondere Heizungszulage wird den Begünstigten, denen das garantierten Einkommen nicht ausgezahlt wird im Februar 2010, nicht für zahlbar erklärt. Dies bezieht sich auch auf die Begünstigten eines zusätzlichen garantierten Einkommen und/oder einer Vergütung für Unterstützung durch eine Drittperson, denen im Februar 2010 kein garantiertes Einkommen ausgezahlt wird ;
- die besondere Heizungszulage wird den Begünstigten eines Altersrentenzuschlags oder eines Witwenrentenzuschlags nicht ausgezahlt ;
- die besondere Heizungszulage wird den Begünstigten einer Einkommensgarantie für Betagte nicht ausgezahlt ;
- die besondere Heizungszulage wird für die Anwendung der Kumulierungsregeln nicht berücksichtigt und auch nicht für die Berechnung der Einkünfte des garantierten Einkommens ;
- die besondere Heizungszulage ist ein steuerpflichtiger Vorteil. Sie ist aber der Steuerquelle nicht unterworfen und unterliegt auch keinen KIV-Abzug (Krankheit und Invalidität) oder Solidaritätsbeitrag ;
- für Fälle mit einer laufenden Einforderung wird der Abzug auf die Zulage in Verhältnis zum Abzug stehen, der auf den Monatsbetrag des Monats Februar 2010 erfolgt (außer für Fälle, für denen ein fester, nicht anpassbarer Betrag zurückgefordert wird).